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# Art 59 BayPVG (Bayern) — Größe und Zusammensetzung

Bayerisches Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus einem Mitglied,

21 bis 50

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus drei Mitgliedern,

51 bis 200

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern,

mehr als 200

Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aus sieben Mitgliedern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten im Sinn von Art. 58 Abs. 1 zusammensetzen.

(3) Frauen und Männer sollen bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Anteil an den nach Art. 58 Wahlberechtigten berücksichtigt werden.

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Zitiervorschlag: Art 59 BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/59

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