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BayPVG

Art 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/37#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Personalrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/37#abs-2 (2) Der Personalrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/37#abs-3 (3) In einfachen Angelegenheiten kann der Vorsitzende im Umlaufverfahren auf einem dauerhaften Datenträger abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrats diesem Verfahren widerspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/37#abs-4 (4) Bei der Beratung und Abstimmung über Angelegenheiten eines Mitglieds des Personalrats darf dieses Mitglied nicht anwesend sein. Dasselbe gilt für Angelegenheiten, bei denen es auf seiten der Dienststelle mitgewirkt hat, sowie für Angelegenheiten von Angehörigen eines Mitglieds des Personalrats, hinsichtlich deren ihm nach § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Ein Beschluss ist nichtig, wenn an der Beratung oder Beschlussfassung ein ausgeschlossenes Mitglied mitgewirkt hat, es sei denn, dass durch die Mitwirkung die Beschlussfassung nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Die Nichtigkeit des Beschlusses berührt die Wirksamkeit einer Maßnahme, die die Dienststelle im Vertrauen auf den Beschluss des Personalrats durchgeführt hat, nicht.

Art 36 Art 38