Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Personalvertretungsgesetz
BayPVGArt 38 Gemeinsame Beschlüsse; Beschlüsse von Gruppen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/38#abs-1 (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/38#abs-2 (2) In Angelegenheiten, die Angehörige nur einer Gruppe betreffen, sind allein die Vertreter dieser Gruppe zur Beratung und Beschlußfassung berufen, es sei denn, daß sie gemeinsame Beratung im Personalrat beschließen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayPVG/38#abs-3 (3) Abs. 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.