Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern
BayOeRVNeuOGArt 13 Genußrechte
Stand: 25.08.2026
Die Anstalten können nach Maßgabe der Gesetze Genußrechte ausgeben oder sonstiges Beteiligungskapital aufnehmen.