Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 14 Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/14#abs-1 (1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalten, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihrer Organe durch Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/14#abs-2 (2) Die Satzungen der Anstalten werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gewährträgers und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzungen.

Art 13 Art 15