Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art. 14 Satzung

Stand: 01.05.2019

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/14#abs-1 (1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalten, ihre Vertretung, die sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalten und ihrer Organe durch Satzung geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/14#abs-2 (2) Die Satzungen der Anstalten werden vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedürfen der Zustimmung des Gewährträgers und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzungen.

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