Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

BayOeRVNeuOG

Art 12 Jahresüberschuß, Verlustdeckung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/12#abs-1 (1) Über die Verwendung eines Jahresüberschusses entscheidet der Verwaltungsrat nach Maßgabe der Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayOeRVNeuOG/12#abs-2 (2) Schließt das Geschäftsjahr mit einem Verlust ab, kann der Fehlbetrag vom Grundkapital des Unternehmens abgeschrieben werden, soweit der Verlust nicht durch Auflösung von Rücklagen ausgeglichen oder vorgetragen wird. Eine Verpflichtung der Versicherungsnehmer zur Leistung von Nachschüssen besteht nicht; dies gilt nicht für Nachschußpflichten für die kommunale Haftpflichtversicherung, die kommunale Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die Beihilfeversicherung.

Art 11 Art 13