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Art 13 BayOeRVNeuOG (Bayern) — Genußrechte

Gesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anstalten können nach Maßgabe der Gesetze Genußrechte ausgeben oder sonstiges Beteiligungskapital aufnehmen.