Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung Vom 22. Januar/6. Februar 1986

BayNdsArchVStV

Art 3 Kündigung des Staatsvertrags

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dieser Staatsvertrag und der Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 können nur gemeinsam gekündigt werden. Für die Kündigung und ihre Rechtsfolgen gilt Art. 10 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978.

Art 2a Art 4