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Art 3 BayNdsArchVStV (Bayern) — Kündigung des Staatsvertrags

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Niedersachsen über die Einbeziehung der angestellten und baugewerblich tätigen Architekten des Landes Niedersachsen in die Bayerische Architektenversorgung Vom 22. Januar/6. Februar 1986

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dieser Staatsvertrag und der Staatsvertrag vom 23. Oktober/24. November 1978 können nur gemeinsam gekündigt werden. Für die Kündigung und ihre Rechtsfolgen gilt Art. 10 des Staatsvertrags vom 23. Oktober/24. November 1978.