Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Naturschutzbeiräte

BayNatBeiVO

§ 7 Aufwandsentschädigung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/7#abs-1 (1) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/7#abs-2 (2) Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/7#abs-3 (3) Als Aufwandsentschädigung werden ein Fahrtkostenersatz sowie ein pauschaler Auslagenersatz für zusätzliche Aufwendungen entsprechend § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBeiVO/7#abs-4 (4) Die Naturschutzbehörde, bei der der Naturschutzbeirat gebildet ist, setzt die Aufwandsentschädigung fest.

§ 6 § 8