Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Naturschutzbeiräte

BayNatBeiVO

§ 5 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Beiratsmitglieder sind verpflichtet, über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Naturschutzbeirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Naturschutzbeirat fort.

§ 4 § 6