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§ 7 BayNatBeiVO (Bayern) — Aufwandsentschädigung

Verordnung über die Naturschutzbeiräte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Sie erhalten auf Antrag Ersatz der ihnen bei der Ausübung der Beiratstätigkeit entstandenen notwendigen Auslagen. Ein Verdienstausfall wird nicht ersetzt.

(3) Als Aufwandsentschädigung werden ein Fahrtkostenersatz sowie ein pauschaler Auslagenersatz für zusätzliche Aufwendungen entsprechend § 15 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 und 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

(4) Die Naturschutzbehörde, bei der der Naturschutzbeirat gebildet ist, setzt die Aufwandsentschädigung fest.