Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Naturschutzbeiräte
BayNatBeiVO§ 8 Geschäftsführung
Stand: 25.08.2026
Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist. Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.