Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden
BayNatBGLV§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 25.08.2026
Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot
1. des § 9 Abs. 1 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,
2. des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,
3. des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen,
4. des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen
zuwiderhandelt.