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§ 16 BayNatBGLV (Bayern) — Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot

1. des § 9 Abs. 1 über die Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Nationalparkgebiets oder seiner Bestandteile,

2. des § 9 Abs. 2 über den Schutz von Pflanzen und Tieren,

3. des § 9 Abs. 3 über Bau- und Erschließungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen,

4. des § 9 Abs. 4 über sonstige unzulässige Handlungen

zuwiderhandelt.