Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über den Alpen- und den Nationalpark Berchtesgaden
BayNatBGLV§ 15a Kommunaler Nationalparkausschuss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15a#abs-1 (1) Zur Unterstützung der Nationalparkverwaltung und zur Sicherung kommunaler Belange wird ein Ausschuss gebildet, der aus dem Landrat des Landkreises Berchtesgadener Land, den ersten Bürgermeistern der Märkte Berchtesgaden und Marktschellenberg, der Gemeinden Bischofswiesen, Ramsau b. Berchtesgaden und Schönau a. Königssee besteht. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Den Vorsitz führt der Landrat des Landkreises Berchtesgadener Land. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden bei Verhinderung vertritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15a#abs-2 (2) Der Leiter der Nationalparkverwaltung und der Leiter der Verwaltungsstelle des Biosphärenreservats Berchtesgaden oder deren Stellvertreter nehmen an den Sitzungen teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15a#abs-3 (3) Der Ausschuss wirkt mit bei der
1. Ausarbeitung und Aufstellung des Landschaftsrahmenplans (§ 2) und des Nationalparkplans (§ 13 Abs. 1) sowie bei der Festlegung der jährlichen Maßnahmen zur Entwicklung des Nationalparks (§ 13 Abs. 2), soweit diese Einfluss auf das Vorfeld haben,
2. Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Lenkung des Besucher- und Erholungsverkehrs im Nationalpark und seinem Vorfeld.
Er kann jederzeit bestimmte Maßnahmen im Rahmen des Schutzzwecks (§ 6) anregen. Die im Ausschuss vertretenen Gebietskörperschaften, die Nationalparkverwaltung und die Biosphärenreservatsverwaltung haben sich gegenseitig über Vorhaben, die für den Nationalpark und sein Vorfeld bedeutsam sind, zu informieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15a#abs-4 (4) Der Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend oder nach Abs. 1 Satz 2 vertreten ist. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayNatBGLV/15a#abs-5 (5) Will die Nationalparkverwaltung einem Beschluss des Ausschusses in Angelegenheiten des Abs. 3 Satz 1 nicht nachkommen, so hat sie dies dem Staatsministerium anzuzeigen.