Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt 18 Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/18#abs-1 (1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/18#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.