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BayMinG

Art 18 Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/18#abs-1 (1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/18#abs-2 (2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.

Art 17 Art 19