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Art 18 BayMinG (Bayern) — Zusammentreffen von Übergangsgeld und Ruhegehalt

Bayerisches Ministergesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Stehen einem ehemaligen Mitglied der Staatsregierung Übergangsgeld (Art. 14) und Ruhegehalt (Art. 15 und 17) für die gleiche Zeit zu, so werden die höheren Versorgungsbezüge gezahlt.

(2) Absatz 1 ist auf die Hinterbliebenen entsprechend anzuwenden.