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BayMinG

Art 14 Übergangsgeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/14#abs-1 (1) Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Übergangsgeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/14#abs-2 (2) Das Übergangsgeld wird für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b und für die gleiche Zahl von Monaten gewährt, für die der Berechtigte Amtsbezüge als Mitglied der Staatsregierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs Monate und höchstens für zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/14#abs-3 (3) Als Übergangsgeld wird gewährt:

1. für die ersten drei Monate und für die Dauer einer Untersagung nach Art. 9b das Amtsgehalt und der Orts- und Familienzuschlag in voller Höhe;

2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/14#abs-4 (4) Art. 10 Abs. 1 Nr. 4 gilt sinngemäß.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/14#abs-5 (5) Das Übergangsgeld wird monatlich im voraus gezahlt. Ein Verzicht auf das Übergangsgeld ist zulässig.

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