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BayMinG

Art 17 Hinterbliebenenunfallfürsorge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/17#abs-1 (1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Unfall aus Anlaß einer durch politische Rücksichten veranlaßten Teilnahme an Veranstaltungen gilt im Zweifel als Dienstunfall.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/17#abs-2 (2) Die Unfallfürsorge besteht

1. in einem Heilverfahren für den Verletzten,

2. in einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis deswegen durch Rücktritt oder Entlassung endet,

3. in einer Unfall-Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist,

4. in einer einmaligen Unfallentschädigung.

Art 16a Art 18