Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Ministergesetz
BayMinGArt 17 Hinterbliebenenunfallfürsorge
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/17#abs-1 (1) Wird ein Mitglied der Staatsregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt. Ein Unfall aus Anlaß einer durch politische Rücksichten veranlaßten Teilnahme an Veranstaltungen gilt im Zweifel als Dienstunfall.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMinG/17#abs-2 (2) Die Unfallfürsorge besteht
1. in einem Heilverfahren für den Verletzten,
2. in einem Unfallruhegehalt, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis deswegen durch Rücktritt oder Entlassung endet,
3. in einer Unfall-Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Staatsregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist,
4. in einer einmaligen Unfallentschädigung.