Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

BayMdVfGHEntschG

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMdVfGHEntschG/2#abs-1 (1) Der Berichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 750 €.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMdVfGHEntschG/2#abs-2 (2) Der Mitberichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 350 €.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMdVfGHEntschG/2#abs-3 (3) Die Vergütung fällt nur für die Fälle an, in denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung oder ein schriftliches Gutachten angefertigt wurde.

Art 1 Art 3