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Art 2 BayMdVfGHEntschG (Bayern)

Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Berichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 750 €.

(2) Der Mitberichterstatter erhält für jeden in einer Sitzung durch schriftlich begründete Sachentscheidung erledigten Fall einen Betrag von 350 €.

(3) Die Vergütung fällt nur für die Fälle an, in denen eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung oder ein schriftliches Gutachten angefertigt wurde.