Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 39 Ausführung, Vorführung, Ausantwortung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/39#abs-1 (1) Art. 21 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/39#abs-2 (2) Einstweilig untergebrachte Personen dürfen zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/39#abs-3 (3) Vor Durchführung einer Ausführung oder einer Ausantwortung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

Art 38 Art 40