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# Art 39 BayMRVG (Bayern) — Ausführung, Vorführung, Ausantwortung

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 21 gilt entsprechend.

(2) Einstweilig untergebrachte Personen dürfen zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen befristet dem Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).

(3) Vor Durchführung einer Ausführung oder einer Ausantwortung ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hiervon kann bei Gefahr im Verzug abgesehen werden; in diesem Fall sind das Gericht und die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu unterrichten.

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Zitiervorschlag: Art 39 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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