Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 21 Ausführung und Vorführung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/21#abs-1 (1) Ausführungen können aus wichtigen Gründen zugelassen werden, obwohl die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Die Maßregelvollzugseinrichtung trifft die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/21#abs-2 (2) Auf Ersuchen eines Gerichts ermöglicht die Maßregelvollzugseinrichtung die Vorführung der untergebrachten Person. Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/21#abs-3 (3) Die Kosten von Ausführungen und Vorführungen, die auf Wunsch der untergebrachten Person oder überwiegend in ihrem Interesse durchgeführt werden, trägt die untergebrachte Person. Dies gilt auch, soweit der untergebrachten Person hinsichtlich der Kosten von Ausführungen und Vorführungen ein Erstattungsanspruch zusteht. Von der Geltendmachung der Kosten gegenüber der untergebrachten Person kann abgesehen werden, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.