Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 21 Ausführung und Vorführung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/21#abs-1 (1) Ausführungen können aus wichtigen Gründen zugelassen werden, obwohl die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 nicht erfüllt sind. Die Maßregelvollzugseinrichtung trifft die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/21#abs-2 (2) Auf Ersuchen eines Gerichts ermöglicht die Maßregelvollzugseinrichtung die Vorführung der untergebrachten Person. Die Maßregelvollzugseinrichtung unterrichtet das Gericht über das Veranlasste.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/21#abs-3 (3) Die Kosten von Ausführungen und Vorführungen, die auf Wunsch der untergebrachten Person oder überwiegend in ihrem Interesse durchgeführt werden, trägt die untergebrachte Person. Dies gilt auch, soweit der untergebrachten Person hinsichtlich der Kosten von Ausführungen und Vorführungen ein Erstattungsanspruch zusteht. Von der Geltendmachung der Kosten gegenüber der untergebrachten Person kann abgesehen werden, wenn dies die Behandlung oder die Eingliederung behindern würde.

Art 20 Art 22