Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 36 Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung
Stand: 25.08.2026
Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung
1. bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags oder
2. bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags
gestattet werden. Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.