Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 36 Freiwilliger Verbleib nach Beendigung der Unterbringung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Aus fürsorgerischen Gründen und auf Kosten der Maßregelvollzugseinrichtung kann der untergebrachten Person auf schriftlichen unwiderruflichen Antrag der freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugseinrichtung

1. bis zum Vormittag des zweiten auf den Eingang der Entlassungsanordnung folgenden Werktags oder

2. bis zum Vormittag des auf den Ablauf der Unterbringungsfrist folgenden Werktags

gestattet werden. Die untergebrachte Person ist auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen.

Art 35 Art 37