Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 35 Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/35#abs-1 (1) Die Maßregelvollzugseinrichtung hat während der Gesamtdauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder ob die Unterbringung für erledigt erklärt werden könnte. Hält die Maßregelvollzugseinrichtung dies für möglich, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsbehörde. Sobald die Voraussetzungen einer Erledigung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB aus Sicht der Maßregelvollzugseinrichtung gegeben sind, hat sie die Erledigung der Unterbringung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde anzuregen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/35#abs-2 (2) Um die Entlassung vorzubereiten, wirkt die Maßregelvollzugseinrichtung darauf hin, dass der untergebrachten Person bei Bedarf nachsorgende ambulante Betreuung und Behandlung, insbesondere auch durch forensisch-psychiatrische Ambulanzen, zur Verfügung stehen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/35#abs-3 (3) Auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde übermittelt die Maßregelvollzugseinrichtung eine gutachterliche Stellungnahme zur Vorbereitung der gerichtlichen Fortdauerentscheidungen.