Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art. 37 Ziel und Grundsätze

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/37#abs-1 (1) Die einstweilige Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung berücksichtigt zugunsten der einstweilig untergebrachten Person, dass sie auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht. Die Sicherung eines geordneten Verfahrens ist zu beachten. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/37#abs-2 (2) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.

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