Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz
BayMRVGArt 37 Ziel und Grundsätze
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/37#abs-1 (1) Die einstweilige Unterbringung dient dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren rechtswidrigen Taten. Der Vollzug der einstweiligen Unterbringung berücksichtigt zugunsten der einstweilig untergebrachten Person, dass sie auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht. Die Sicherung eines geordneten Verfahrens ist zu beachten. Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/37#abs-2 (2) Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.