Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 34a Maßregelvollzugsdatei

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/34a#abs-1 (1) Es besteht eine Maßregelvollzugsdatei. Jeder Träger einer Maßregelvollzugseinrichtung hat für jede untergebrachte Person folgende Daten zu erfassen:

1. Name, Vornamen, sonstige Namen,

2. Geburtsdatum und Geburtsort,

3. Geschlecht,

4. Familienstand,

5. Staatsangehörigkeit,

6. Angaben zu einem besonderen Sicherungsbedürfnis,

7. Maßregelvollzugseinrichtung,

8. Rechtsgrundlage der Unterbringung,

9. Anlassdelikt,

10. Tag der gerichtlichen Entscheidung,

11. vom Gericht angeordnete Unterbringungsdauer,

12. gerichtliche Prüftermine,

13. Tag der Aufnahme,

14. Beginn und Ende der Beurlaubung zum Zwecke des Probewohnens und die Probewohneinrichtung,

15. Beginn und Ende einer Entweichung oder eines Lockerungsmissbrauchs, sofern dieser eine Fahndung zur Folge hat,

16. Tag und Grund der Entlassung.

Er übermittelt diese Daten auf dem jeweils gegenwärtigen Stand an die Fachaufsichtsbehörde. Die Fachaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die Daten zu sammeln (Maßregelvollzugsdatei) und stets auf dem Laufenden zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/34a#abs-2 (2) Die Fachaufsichtsbehörde kann die übermittelten Daten zu folgenden Zwecken verarbeiten:

1. Erstellung eines Registers im Sinn des Art. 17 Abs. 3 des Internationalen Übereinkommens vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932; 2011 S. 848),

2. Auskünfte

a) an den Ausschuss nach Art. 26 des in Nr. 1 genannten Übereinkommens,

b) an den Ausschuss nach Art. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBl. 1989 II S. 946), das durch die Protokolle Nrn. 1 und 2 vom 4. November 1993 (BGBl. 1996 II S. 1114, 1115) geändert worden ist,

c) an die Nationale Stelle nach Art. 3 des Fakultativprotokolls vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855),

3. Ausübung der Fachaufsicht über den Maßregelvollzug (Art. 50),

4. Auskünfte an die Maßregelvollzugsbeiräte,

5. Auskünfte und Berichte an den Landtag,

6. Auskünfte und Berichte an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales,

7. Durchführung von Unterbringungs- und Betreuungsverfahren,

8. Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten,

9. Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen,

10. Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht,

11. Entscheidungen in Gnadensachen,

12. Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende Sachwerte,

13. Suche nach Vermissten oder Identitätsfeststellung von unbekannten Toten,

14. statistische Zwecke und

15. wissenschaftliche Zwecke.

Eine Übermittlung an andere Behörden, Gerichte, Stellen oder Dritte ist nur zulässig, soweit das einem der in Satz 1 genannten Zwecke dient. Soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks ausreicht, ist eine Übermittlung auf anonymisierte oder pseudonymisierte Daten zu beschränken. Die Fachaufsichtsbehörde hat mindestens nach fünf Jahren zu überprüfen, ob die Speicherung der Daten noch erforderlich ist.

Art 34 Art 35