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# Art 35 BayMRVG (Bayern) — Überprüfung der Voraussetzungen der Unterbringung

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Maßregelvollzugseinrichtung hat während der Gesamtdauer der Unterbringung zu prüfen, ob die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt oder ob die Unterbringung für erledigt erklärt werden könnte. Hält die Maßregelvollzugseinrichtung dies für möglich, unterrichtet sie unverzüglich die Vollstreckungsbehörde. Sobald die Voraussetzungen einer Erledigung gemäß § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB aus Sicht der Maßregelvollzugseinrichtung gegeben sind, hat sie die Erledigung der Unterbringung bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde anzuregen.

(2) Um die Entlassung vorzubereiten, wirkt die Maßregelvollzugseinrichtung darauf hin, dass der untergebrachten Person bei Bedarf nachsorgende ambulante Betreuung und Behandlung, insbesondere auch durch forensisch-psychiatrische Ambulanzen, zur Verfügung stehen werden.

(3) Auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde übermittelt die Maßregelvollzugseinrichtung eine gutachterliche Stellungnahme zur Vorbereitung der gerichtlichen Fortdauerentscheidungen.

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Zitiervorschlag: Art 35 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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