Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 29 Motivationsgeld, Zuwendungen, Barbetrag

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/29#abs-1 (1) Die untergebrachte Person erhält für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes Motivationsgeld.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/29#abs-2 (2) Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/29#abs-3 (3) Die untergebrachte Person erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, falls sie mittellos ist. Bei Bezug von Motivationsgeld oder einer Zuwendung kann eine Anrechnung erfolgen. Die Höhe des Barbetrags und eine Anrechnung werden durch die Fachaufsichtsbehörde gesondert festgesetzt.

Art 28 Art 30