Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 30 Überbrückungsgeld

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/30#abs-1 (1) Ein Teil des Arbeitsentgelts, des Motivationsgelds, der Zuwendungen und mit Zustimmung der untergebrachten Person sonstige ihr zur Verfügung stehende Gelder können zur Bildung eines Überbrückungsgelds verwendet werden, wenn dadurch nicht andere rechtliche Verpflichtungen beeinträchtigt werden. Das Überbrückungsgeld dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt der untergebrachten Person und ihrer Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach ihrer Entlassung zu sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/30#abs-2 (2) Das Überbrückungsgeld ist in geeigneter Weise anzulegen. Es wird der untergebrachten Person bei der Entlassung ausgezahlt. Ein Teil des Überbrückungsgelds kann der untergebrachten Person auch ausgezahlt werden, wenn ihr eine Beurlaubung gewährt wird oder wenn sie es für sonstige Ausgaben, die ihrer Eingliederung dienen, benötigt.

Art 29 Art 31