nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 29 BayMRVG (Bayern) — Motivationsgeld, Zuwendungen, Barbetrag

Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die untergebrachte Person erhält für Leistungen im Rahmen der Arbeitstherapie ein angemessenes Motivationsgeld.

(2) Übt die untergebrachte Person aus therapeutischen Gründen eine sonstige Beschäftigung aus oder nimmt sie an einer heilpädagogischen Förderung, an Maßnahmen der Berufsausbildung, der beruflichen Fortbildung oder Umschulung teil, so kann ihr eine Zuwendung gewährt werden.

(3) Die untergebrachte Person erhält einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung, falls sie mittellos ist. Bei Bezug von Motivationsgeld oder einer Zuwendung kann eine Anrechnung erfolgen. Die Höhe des Barbetrags und eine Anrechnung werden durch die Fachaufsichtsbehörde gesondert festgesetzt.

---

Zitiervorschlag: Art 29 BayMRVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/29

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
