Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 10 Arbeit, Beschäftigung, Bildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/10#abs-1 (1) Die Maßregelvollzugseinrichtung soll der untergebrachten Person eine Arbeit oder Beschäftigung zuweisen und sie dazu anhalten, in Abhängigkeit von deren Gesundheitszustand an Arbeits- und Beschäftigungsangeboten teilzunehmen. Dabei sind deren Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/10#abs-2 (2) Geeigneten untergebrachten Personen kann Gelegenheit zur schulischen Bildung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder Teilnahme an anderen aus- oder weiterbildenden Maßnahmen gegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/10#abs-3 (3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 können bei entsprechender Lockerung des Vollzugs (Art. 16 und 18) in Betrieben geeigneter privater Unternehmen oder sonstigen Einrichtungen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/10#abs-4 (4) Die Maßregelvollzugseinrichtung soll die untergebrachte Person dazu anhalten, freiwillig an Deutsch- bzw. Integrationsunterricht entsprechend Art. 40 Abs. 2 und 3 BayStVollzG teilzunehmen, wenn dies den Zwecken des Maßregelvollzugs nicht widerspricht und ihr mit vertretbarem Aufwand ermöglicht werden kann.

Art 9 Art 11