Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz

BayMRVG

Art 11 Freizeitgestaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/11#abs-1 (1) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit und Anregungen, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Freizeitangebote und tagesstrukturierende Maßnahmen sind innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/11#abs-2 (2) Der untergebrachten Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien zu ermöglichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayMRVG/11#abs-3 (3) Beschränkungen bei der Freizeitgestaltung sind nur zulässig, wenn andernfalls die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet würden oder der Aufwand für Sicherung und Kontrolle unverhältnismäßig hoch wäre.

Art 10 Art 12