Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesbank-Gesetz
BayLaBGArt 9 Ausschüsse des Aufsichtsrats
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/9#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/9#abs-2 (2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.