Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesbank-Gesetz
BayLaBGArt 19 Rechtsform, Organe, Vertretung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/19#abs-1 (1) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt ist eine organisatorisch und wirtschaftlich selbständige, rechtlich unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der Bank. Sie kann unter ihrem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/19#abs-2 (2) Die Geschäfte der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt werden von einer Geschäftsleitung geführt. Die Gesamtverantwortung des Vorstands der Bank nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/19#abs-3 (3) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt wird vom Vorstand der Bank gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/19#abs-4 (4) Der Aufsichtsrat richtet einen beschließenden Ausschuss ein, der für die Angelegenheiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt verantwortlich ist (BayernLabo-Ausschuss).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/19#abs-5 (5) Der BayernLabo-Ausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird aus der Mitte des Aufsichtsrats gebildet, wobei die staatlichen Vertreter stets Mitglied im BayernLabo-Ausschuss sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/19#abs-6 (6) Der BayernLabo-Ausschuss nimmt im Hinblick auf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt sämtliche Zuständigkeiten des Aufsichtsrats wahr. Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/19#abs-7 (7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang des BayernLabo-Ausschusses regelt die Satzung.