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Art 9 BayLaBG (Bayern) — Ausschüsse des Aufsichtsrats

Bayerisches Landesbank-Gesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.

(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.