(1) Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.
(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.
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(1) Der Aufsichtsrat kann beratende oder beschließende Ausschüsse bilden. Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben und Geschäftsgang der Ausschüsse regelt die Satzung.
(2) Art. 19 Abs. 4 bis 7 bleiben unberührt.