Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Landesbank-Gesetz
BayLaBGArt 10 Generalversammlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/10#abs-1 (1) Die Träger bzw. im Fall der Beleihung die mittelbaren Träger (Anteilseigner) üben ihre Rechte in Bezug auf die Bank in der Generalversammlung aus. Die Generalversammlung beschließt insbesondere über die Satzung der Bank.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/10#abs-2 (2) Die Träger entsenden jeweils bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung. Im Fall der Beleihung entsenden die mittelbaren Träger an Stelle des beliehenen Trägers jeweils bis zu drei Vertreter in die Generalversammlung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/10#abs-3 (3) Das Stimmrecht wird entsprechend dem Anteil der Träger am Grundkapital der Bank einheitlich durch jeweils einen Vertreter des jeweiligen Trägers (Stimmführer) ausgeübt. Im Fall der Beleihung richtet sich das Stimmrecht der Stimmführer der mittelbaren Träger nach ihrem mittelbaren Kapitalanteil an der Bank.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/10#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.