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Art 8 Aufsichtsrat

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/8#abs-1 (1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/8#abs-2 (2) Der Aufsichtsrat besteht aus elf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus

1. zehn Vertretern der Anteilseigner, wobei

a) mindestens die Hälfte dieser Vertreter externe Mitglieder sowie

b) mindestens drei dieser Vertreter solche des Freistaates Bayern (staatliche Vertreter)

sind, und

2. einem Vertreter der Personalvertretung der Bayerischen Landesbank.

Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Generalversammlung bestellt. Der Beschäftigtenvertreter nach Satz 2 Nr. 2 wird durch die Personalvertretung der Bank entsandt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/8#abs-3 (3) Der Aufsichtsrat wählt nach näherer Bestimmung der Satzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/8#abs-4 (4) Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Generalversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/8#abs-5 (5) Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand in Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der Aufsichtsratsmitglieder bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/8#abs-6 (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats handeln eigenverantwortlich und sind Weisungen nicht unterworfen.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BayLaBG/8#abs-7 (7) Das Nähere über Zusammensetzung, Aufgaben, Geschäftsgang und sonstige Rechtsverhältnisse des Aufsichtsrats regelt die Satzung. Eine satzungsmäßige Beschränkung des Haftungsmaßstabs für Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist unzulässig.

Art 7 Art 9