Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970
BayLTUntGArt 8 Zusammensetzung des Unterausschusses
Stand: 25.08.2026
Dem Unterausschuß müssen mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein Mitglied der antragstellenden Gruppe angehören.