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Art 8 BayLTUntG (Bayern) — Zusammensetzung des Unterausschusses

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Unterausschuß müssen mindestens der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses und ein Mitglied der antragstellenden Gruppe angehören.