Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 9 Öffentlichkeit der Ausschußsitzungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/9#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuß verhandelt grundsätzlich öffentlich. Auf Verlangen von zwei Dritteln der anwesenden Ausschußmitglieder wird jedoch die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Die Öffentlichkeit wird weiter ausgeschlossen, wenn und solange es die Staatsregierung zur Begründung eines Antrags auf Ausschluß der Öffentlichkeit verlangt. Der Untersuchungsausschuß entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über solche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/9#abs-2 (2) Sollen Beratungsgegenstände oder Teile hiervon der Geheimhaltung unterliegen, so bedarf es hierzu eines besonderen Beschlusses.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/9#abs-3 (3) Die Beratungen über das prozessuale Vorgehen des Untersuchungsausschusses und über die Beschlußfassung sind nicht öffentlich.

Art 8 Art 10