Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 7 Vorbereitende Untersuchung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/7#abs-1 (1) Bei Beginn seiner Tätigkeit beschließt der Untersuchungsausschuß, ob eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß durchgeführt werden soll. Eine solche vorbereitende Untersuchung kann auch im Verlauf der Ermittlungen beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/7#abs-2 (2) Aufgabe der vorbereitenden Untersuchung ist die Sammlung und Gliederung des Untersuchungsstoffs, insbesondere die Beschaffung der einschlägigen Akten und Unterlagen und, soweit erforderlich, die Anhörung von Zeugen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/7#abs-3 (3) Über die einzelnen Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen.

Art 6 Art 8