Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 6 Beschlußfähigkeit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/6#abs-1 (1) Der Untersuchungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/6#abs-2 (2) Ist der Untersuchungsausschuß nicht beschlußfähig, so unterbricht der Vorsitzende zunächst die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist nach dieser Zeit die Beschlußfähigkeit noch nicht eingetreten, so vertagt er die Sitzung. In der nächstfolgenden Sitzung ist der Untersuchungsausschuß beschlußfähig, auch wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.

Art 5 Art 7