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# Art 7 BayLTUntG (Bayern) — Vorbereitende Untersuchung

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Beginn seiner Tätigkeit beschließt der Untersuchungsausschuß, ob eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuß durchgeführt werden soll. Eine solche vorbereitende Untersuchung kann auch im Verlauf der Ermittlungen beschlossen werden.

(2) Aufgabe der vorbereitenden Untersuchung ist die Sammlung und Gliederung des Untersuchungsstoffs, insbesondere die Beschaffung der einschlägigen Akten und Unterlagen und, soweit erforderlich, die Anhörung von Zeugen.

(3) Über die einzelnen Untersuchungshandlungen sind Protokolle aufzunehmen.

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Zitiervorschlag: Art 7 BayLTUntG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/7

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