Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970
BayLTUntGArt 19 Verlesen von Protokollen und Schriftstücken
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/19#abs-1 (1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind vor dem Ausschuß zu verlesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/19#abs-2 (2) Ebenso sind Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, zu verlesen. Von dem Verlesen kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschußmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf das Verlesen verzichtet.