Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 18 Aussagepflicht der Beamten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/18#abs-1 (1) Soll ein Beamter vor einem Untersuchungsausschuß über Angelegenheiten aussagen, die unter seine Amtsverschwiegenheit fallen, so bedarf es dazu der Genehmigung seines Dienstvorgesetzten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/18#abs-2 (2) Der Beamte darf sich nicht auf seine Pflicht zur Verschwiegenheit berufen, wenn der Ministerrat auf Ersuchen des Untersuchungsausschusses den Beamten von seiner Verschwiegenheitspflicht entbindet. Der Untersuchungsausschuß hat vor einem solchen Ersuchen die oberste Aufsichtsbehörde über die Verweigerungsgründe zu hören.

Art 17 Art 19