Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

BayLTUntG

Art 20 Sitzungspolizei

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/20#abs-1 (1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Ausschußvorsitzenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/20#abs-2 (2) Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die den zur Aufrechterhaltung der Ordnung ergangenen Anordnungen nicht entsprechen, können auf Beschluß des Ausschusses aus dem Sitzungssaal entfernt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayLTUntG/20#abs-3 (3) Der Untersuchungsausschuß kann außerdem gegen Zeugen, Sachverständige und Zuhörer, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet einer strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe in Geld bis zur Höhe von fünfhundert Euro verhängen.

Art 19 Art 21