nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 19 BayLTUntG (Bayern) — Verlesen von Protokollen und Schriftstücken

Gesetz über die Untersuchungsausschüsse des Bayerischen Landtags Vom 23.3.1970

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Protokolle über Untersuchungshandlungen ersuchter Gerichts- und Verwaltungsbehörden sind vor dem Ausschuß zu verlesen.

(2) Ebenso sind Schriftstücke, die als Beweismittel dienen, zu verlesen. Von dem Verlesen kann Abstand genommen werden, wenn die Schriftstücke allen Ausschußmitgliedern zugänglich gemacht worden sind und die Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder auf das Verlesen verzichtet.